Gesetzesänderungen im neuen Jahr

Ab 2019 gelten einige Neuerungen

14.12.2018 | Am 1. Januar 2019 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Der Mindestlohn steigt, es gibt Neuerungen bei der Rente und endlich zahlen die Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil für den Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Was ändert sich noch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte? Eine Übersicht.

Foto: marchmeena29/iStock

Gesetzlicher flächendeckender Mindestlohn:

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Wenn die Bundesregierung diesem Vorschlag folgt, steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

 

Gesetzliche Änderungen durch das Rentenpaket I:

Das im August 2018 durch die Bundesregierung beschlossene "Rentenpaket I" stoppt den automatischen Renten-Sinkflug und sichert das Rentenniveau vorerst bei mindestens 48 Prozent: ein erster Erfolg der DGB-Rentenkampagne. Trotzdem muss aus Sicht des DGB bei der Rente noch einiges verbessert werden. Das sind die Neuerungen durch das Rentenpaket I ab 2019:

  • Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt. Wer also einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt wird so eingestuft, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet.
  • Mütterrente: Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, wird ab 2019 ein halber Rentenpunkt mehr anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden künftig drei Jahre angerechnet.
  • Der Übergangsbereich zwischen einem Mini- und Midijob wird ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Midijobber sollen künftig so die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.


Rentenangleichung Ost-West

Seit 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.

Anpassung Rentenwert (Ost) im Verhältnis
zum aktuellen Rentenwert (West) in 7 Schritten

1. Juli 2018 95,8 Prozent
1. Juli 2019 96,5 Prozent
1. Juli 2020 97,2 Prozent
1. Juli 2021 97,9 Prozent
1. Juli 2022 98,6 Prozent
1. Juli 2023 99,3 Prozent
1. Juli 2024 100 Prozent

 

Diese und viele weitere Regelungen finden sich auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in dem unten stehenden Link.

Von: nf

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