Betriebliche Mitbestimmung

Betriebsratsarbeit: Handlungsfähigkeit trotz Corona

30.12.2020 | Paragraf 129 BetrVG - Sonderregelung bis Juni 2021 verlängert: Die Handlungsfähigkeit von Unternehmen in der Coronakrise hängt auch davon ab, ob der Betriebsrat funktionsfähig bleibt. Der Gesetzgeber hat die bis 31. Dezember 2020 geltende Sonderregelung des Paragrafen 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bis 30. Juni 2021 verlängert. Dadurch haben Betriebsräte weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse auch via Video- oder Telefonkonferenz zu fassen.

Foto: F. Matte - adpic.de

Durch die Verlängerung können die mit Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen vermieden werden, während gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Arbeitnehmervertretungen rechtlich sichergestellt bleibt.

Die Regelungen gelten auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat, für die Jugend- und Auszubildenden-, für die Schwerbehindertenvertretung, für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss. Versammlungen per Video bleiben erlaubt, wenn die Nichtöffentlichkeit sichergestellt ist.

Kontakt zu den Beschäftigten halten
"So ist in dieser Coronaausnahmesituation zwingend sichergestellt, dass Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte ausüben können", bestätigt Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall. Es sei aber wichtig, dass Betriebsräte und Vertrauensleute den Kontakt zur Belegschaft aufrechterhalten und nach Möglichkeit präsent sind. "Nichts ist so wertvoll wie ein persönliches Gespräch", so Benner.
 

Wo ist das geregelt?

Paragraf 129 BetrVG wurde durch Artikel 5 des "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" eingeführt. Artikel 6 dieses Gesetzes regelt, dass Paragraf 129 BetrVG wieder aufgehoben wird. Artikel 19 Abs. 6 regelt, dass Artikel 6 am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, Paragraf 129 BetrVG also zu diesem Datum aufgehoben wird. 

Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat nun in Artikel 4 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verändert: Artikel 4 regelt, dass Abs. 6 ersetzt wird und in einem neuen Abs. 7 stehen soll: "(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft." Damit sind also digitale Beschlussfassung noch bis 30. Juni 2021 24:00 Uhr möglich.

 

Quelle: Vorstand der IG Metall - weitere Infos auf den Seiter der IG Metall.

Von: nf

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