Neues Jahr, neue Gesetze

Das ändert sich 2022

22.12.2021 | Die Bundesregierung hat für das neue Jahr viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Wir geben einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland ab Januar ändert. Höhere Mindestlöhne, mehr Geld für die Pflege und höhere Freigrenzen für Lohnextras: Was sich sonst noch ändert und was Beschäftigte künftig beachten müssen, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Foto: IG Metall

Steuern, Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021 (9744 Euro). Verheirateten stehen 19 968 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2022 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerpflichtige Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9984 Euro sind da ab 2022 (2021: 9744 Euro) drin. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs nach rechts ist beispielsweise auch der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277 826 Euro im Veranlagungszeitraum 2022 zu zahlen (2021: 274 613 Euro).

Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2022 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58 597 Euro (2021: 57 919 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.

Unverändert bleibt hingegen der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt weiterhin 8388 Euro (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Das Kindergeld wird 2022 nicht erhöht. Somit bleibt es bei den Sätzen aus 2021: Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 250 Euro pro Monat.

Infos zum Kindergeld bei der Arbeitsagentur

Beitragsbemessungsgrenzen

Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Osten auf 6750 Euro im Monat (2021: 6700 Euro). Im Westen sinkt sie auf 7050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Mehr Geld für die Pflege

In einigen Bereichen der Pflege gibt es ab 1. Januar 2022 mehr Geld. Fünf Prozent mehr gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2). Die Leistung ist gedacht für Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslicher Versorgung durch einen Pflegedienst. Auch für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1774 Euro. Und wer stationär gepflegt wird, also im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim Eigenanteil entlastet. Die Pflegeversicherung zahlt einen höheren Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Zuschuss steigt mit der Dauer der Pflege an, von fünf Prozent im ersten Jahr bis auf 70 Prozent ab dem vierten Jahr.

Neu: Pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus haben ab 2022 einen Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage.

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden.

Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 12,90 Euro und für Leiharbeit ab April 2022 auf 10,88 Euro stündlich. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausrechnen.

Zum Mindestlohnrechner

 

Weitere Änderungen z.B. zur Mindestausbildungsvergütung, ALG II u.a. haben wir auf den Seiten der IG Metall (hier klicken) zusammengestellt.

Von: nf

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