Leiharbeit

Leiharbeit: Frist zur Überlassungsdauer läuft ab

28.09.2018 | Für viele Beschäftigte in Leiharbeit tickt die Uhr: Mit Ablauf des Monats September greift erstmals die gesetzlich vorgeschriebene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen.

Überlassungsdauer von Leiharbeitskräften: Die Frist läuft ab. Foto: fotolia

Dabei sind alle Zeiten während der Überlassung zu berücksichtigen. Feiertage, Freizeitausgleich, Urlaub oder Krankheit im laufenden Einsatz sind immer dann hinzuzurechnen, wenn der Einsatz beim Kundenbetrieb im Anschluss wieder fortgesetzt werden sollte.
 
Folgt jetzt die Kündigung?
Wenn die Überlassungshöchstdauer erreicht ist, endet nur die Überlassung an den bisherigen Kundenbetrieb. Der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher bleibt, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, grundsätzlich weiter bestehen. Der Verleiher ist verpflichtet, einen anderen Einsatzort zu organisieren. Eine Kündigung wäre deshalb unzulässig.
 
Längere Einsatzzeiten in der Metall- und Elektroindustrie
In der Metallindustrie gibt es den Tarifvertrag TV LeiZ. Demnach ist es zulässig, dass der Einsatz auf bis zu 48 Monate ausdehnt wird. Der Betriebsrat muss jedem Einsatz zustimmen. Auch bei nicht-tarifgebundenen Unternehmen kann durch eine Betriebsvereinbarung die Anwendung dieses Tarifvertrags mit dem Betriebsrat verbindlich geschlossen werden. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer.
 
Zudem gilt in einem tarifgebundenen Metallbetrieb, wenn es keine spezielle Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leihkräften gibt, dass der Kundenbetrieb nach 18 Monaten Überlassung zu prüfen hat, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann. Nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten.
 
Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen  Kundenbetrieb und Leiharbeiter. Und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten es wollen.
 
Unterbrechungen beachten
Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert. Laut dem AÜG werden alle Zeiträume der vorherigen Überlassungen durch dasselbe oder ein anderes Verleihunternehmen an denselben Kunden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate lagen. Umgekehrt heißt das: Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, darf man nach Ablauf dieser Frist auch wieder beim ursprünglichen Kunden eingesetzt werden.
 
Somit ist auch der Entleiher (Kundenbetrieb) verpflichtet, denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen!
 
Vorsicht vor Aufhebungsverträgen!
Mit Blick auf das bevorstehende Ende der Höchstüberlassungsdauer empfehlen Arbeitgeberverbände ihren Verleihunternehmen, mit dem Leiharbeiter die Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen. Einen Aufhebungsvertrag muss jedoch niemand unterschreiben. Eine Kündigung ist, wie oben beschrieben, grundsätzlich unzulässig. In beiden Fällen ist es ratsam, sich mit seinem Betriebsrat im Verleihunternehmen in Verbindung zu setzen. Natürlich steht Gewerkschaftsmitgliedern die Tür der IG Metall offen.
 
Bußgelder drohen
Halten sich Verleiher und Entleiher nicht an die Regeln, drohen empfindliche Strafen, bis hin zum Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Das Gesetz sieht außerdem Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor.

Von: kk

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