31.03.2020 | Zum Schutz vor dem Coronavirus gehen derzeit viele Kolleginnen und Kollegen ins Homeoffice. Doch was ist mit Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen? Auch sie müssen wirkungsvoll vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Maßnahmen müssen zügig ergriffen werden.
Zur Sicherheit von Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen, muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber schnell Maßnahmen zum Schutz vor einer Coronainfektion vereinbaren. Es gilt, Gefährdung rasch zu beurteilen und zügig Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umzusetzen. Die Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten durch das Coronavirus ist in diesem Fall schnell beurteilt: Das Ansteckungsrisiko ist nachgewiesenermaßen sehr hoch. Daher ist zügig zu vereinbaren, welche erforderlichen Maßnahmen schnell umgesetzt werden müssen.
Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 (1) 7 Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit Paragraf 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte es auch nutzen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 ArbSchG der Arbeitgeber.
Diese zehn Maßnahmen müssen im Betrieb umgesetzt werden ...
... damit Beschäftigte schnellst- und bestmöglich geschützt werden:
Weitere Infos auf den Seiten der IG Metall Berlin-Brandenburg-Sachsen