Ratgeber Corona

Entgeltsicherung für (werdende) Eltern

06.01.2021 | Angesichts der behördlich angeordneten Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen und der Nutzung von Kurzarbeit gibt es für (werdende) Eltern einiges zu berücksichtigen.

Bild: IG Metall

Da Eltern auf ihr regelmäßiges Einkommen angewiesen sind, setzt sich die IG Metall auf gesetzlicher, tariflicher und betrieblicher Ebene dafür ein, dass Eltern ihre Kinder betreuen können, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.


Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Ende März wurde im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungszahlung für erwerbstätige Eltern (dies gilt auch für Selbstständige) verankert, die Ende Mai sowie im November und Dezember nachgebessert wurde. Eltern können – unter bestimmten Voraussetzungen – für bis zu 10 Wochen eine Entschädigung für ausfallendes Entgelt erhalten, um ihre Kinder zu betreuen. Das gilt auch für Eltern, die ihr Kind betreuen, das in Quarantäne ist und wenn die zuständige Behörde Schul- oder Kitaferien aus Gründen des Infektionsschutzes anordnet, verlängert oder die Präsenzpflicht aufhebt (bitte beachten: der Abschnitt Kinderkrankengeld im Flugblatt als Download). Dieser Anspruch besteht für beide Elternteile, Alleinerziehende können die Entschädigungsleistung 20 Wochen in Anspruch nehmen. Die Entschädigung kann tageweise in Anspruch genommen werden und beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro monatlich), ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden:

► Andere gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder individualrechtliche Grundlagen zur Fortzahlung des Entgelts oder anderer Leistungen, die sich am Entgelt orientieren, sind ausgeschöpft. Dazu gehören unter anderem Leistungen nach § 616 BGB, Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten, tarifliche Freistellungszeit.1 Anspruch besteht nicht, wenn die Einrichtung sowieso wegen regulärer Schulferien geschlos-sen wäre. Wenn ein Elternteil in Kurzarbeit ist, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

► Anspruch besteht nicht, wenn die Einrichtung sowieso wegen regulärer Schulferien geschlossen wäre.

► Wenn ein Elternteil in Kurzarbeit ist, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

Beschäftigte müssen gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber belegen können, dass es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Das bedeutet, es kann nicht auf den anderen Elternteil oder auf eine Notbetreuung in der Einrichtung zurückgegriffen werden, es gibt keine ande-ren Familienmitglieder oder Verwandte, die bereit wären, das Kind zu betreuen. Personen, die offiziell zur Risikogruppe gehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungspersonen. Anspruch auf Entschädigung erhalten Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Die Regelung ist befristet bis März 2021.

Weitere Infos sowie den Ratgeber stellen wir euch unten als Download zur Verfügung.

 

Von: nf

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