Zuschuss in der Grundsicherung

Tablet für Schülerinnen und Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf

03.06.2020 | Unlängst haben die Bundes- und Landesregierung einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro für Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit der Anschaffung von Hilfsmitteln für das "Digitale Klassenzimmer" beschlossen. Für viele Familien in der Grundsicherung ein Nullsummenspiel?

Foto: FatCamera/iStock

Nein! sagt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Schülerinnen und Schüler, die Leistungen zur Grundsicherung beziehen, haben aufgrund der Corona-Pandemie einen Anspruch auf Finanzierung eines Tablets, das für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlich ist - so das Landessozialgericht.

Im konkreten Fall besucht die Schülerin die 8. Klasse eines Gymnasiums. Sie bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.  Ende Januar 2020 beantragte sie die Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer. Auch eine Bestätigung der Schulleiterin, wonach dieser für Hausaufgaben benötig werde, legte sie vor. Das Jobcenter lehnte einen Übernahme des Anspruchs ab und vertrat somit die Auffassung, dass dieses Hilfsmittel durch die Grundsicheung abgedeckt sei. Aufgrund eines Eilantrages lehtnte auch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen einen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren ab.

Landessozialgericht NRW mit grundsätzlich anderer Auffassung

Dank einer privaten Spende, die der Schülerin die Teilnahme am digitalen Unterricht beziehungsweise an der Erledigung der Hausaufgaben ermöglicht, hatte sich das Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) eigentlich erledigt.

Nichts desto trotz hat das LSG eine wichtige Aussage getroffen und diese in ihrer Pressemitteilung Ende Mai 2020 veröffentlicht: "Die Kosten für einen internetfähigen Computer zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld seien im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Sie stellen einen anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf im Sinne des Sozialgesetzbuches dar. (§ 21 Abs. 6 SGB II)".

Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe (§ 28 ff SGB II). Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt

Zwar dürften Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie.

Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket »digitales Klassenzimmer« der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

Richtige Entscheidung als Vorbild für Brandenburg

"Die Entscheidung des Landessozialgerichtes in NRW ist eine richtige und wichtige im Sinne der Menschen. Sie muss auch ohne weitere juristische Auseinandersetzungen für die Praxis in Brandenburg Anwendung finden", sagt Stefanie Jahn, Erste Bevollmächtigte der IG Metall Oranienburg-Potsdam. Besonders Familien, die von der Grundsicherung leben müssen, dürften nicht weiter abgehängt werden. "Präsenzunterricht ist in diesen Zeiten mit Rücksicht auf die Gesundheit nur sehr bedingt zu realisieren. Das darf aber genau nicht dazu führen, dass Kinder aus sozial schwächeren Familien vom Lernen ausgeschlossen sind, weil sie sich die digitalen Angebote nicht leisten können. Wir fordern, dass der Zuschuss für die Anschaffung von Tablets oder ähnlichem in Höhe von 150 Euro nun unkompliziert an die Betroffenen ausgezahlt wird", so Jahn.

 

Quelle

LSG Nordrhein-Westfalen (22.05.2020)
Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.5.2020

Von: nf

Unsere Social Media Kanäle