19.03.2020 | Lieferketten sind unterbrochen, die Bänder stehen still. Immer mehr Unternehmen stellen wegen des Coronavirus und seiner weitreichenden Folgen die Produktion ein. Betriebe sind nicht mehr arbeitsfähig, obwohl die Beschäftigten ihre Arbeitskraft anbieten. Was müssen Beschäftigte wissen, wie müssen sie sich verhalten, wenn sie nicht mehr arbeiten dürfen?
In dem Fall, dass Arbeitgeber die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Problemen, die aus ihrer Verantwortlichkeitssphäre herrühren, nicht annehmen können, haben die Beschäftigten weiter Anspruch auf Bezahlung ihres Entgelts. Dieser Fall wird als „Annahmeverzugslohn“ bezeichnet. Um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Beschäftigten schriftlich ihre Arbeitskraft anbieten. Ein Musterschreiben für diesen Fall gibt es hier.
Abnahme- oder Zulieferprobleme liegen in der Verantwortlichkeitssphäre des Arbeitgebers und gehören daher zum sogenannten Betriebsrisiko, wofür der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 3 BGB einzustehen hat und somit verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen.
Ursachen für den Annahmeverzug können zum Beispiel sein, dass
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Immer wieder fragen Beschäftigte: Muss mein Arbeitgeber mich vor dem Coronavirus schützen? Die Antwort der IG Metall lautet: Ja! Denn bei Abschluss eines Arbeitsvertrags vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte neben den Hauptleistungspflichten Arbeit gegen Entgelt weitere sogenannte allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Dazu gehört unter anderem auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese besagt: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten die Arbeitsleistung ohne Gefahr für ihre Gesundheit erbringen können.
Im Falle des Coronavirus sind Arbeitgeber daher dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Ansteckungsgefahren und Infektions- und Erkrankungsrisiken zu minimieren und einzudämmen. Welche konkreten Maßnahmen das sind, hängt vom Einzelfall ab.
Je nachdem wie hoch die konkrete Gefährdungslage und wie eng der Kontakt zu Kunden, Kolleginnen und Kollegen ist, können in geschlossenen Räumen Desinfektionsstationen und Lüftungsmaßnahmen ausreichen, gegebenenfalls sind aber auch weitere Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel besondere Abstandsregeln, Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe usw.) angemessen.
Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, haften sie für entstehende Schäden.